Aktualitätszone:
Energiekostenpauschale
Wer bekommt eine Förderung? Unternehmer mit Betriebstätte in Österreich, die gewerblich/industriell tätig sind. Nicht gefördert werden freie Berufe, Unternehmen aus den Bereichen Finanz-, Versicherungs- und Realitätenwesen und Land- u. Fortwirtschaft (u.a.). Das förderfähige Unternehmen muss einen Jahresumsatz 2022 von mindestens 10.000 und maximal 400.000 erreicht haben.
Was wird gefördert? Es handelt sich um eine Pauschalförderung der Energiekosten, die der Höhe nach je nach Branche und gewähltem Zeitraum unterschiedlich ist - Achtung, diesen Zeitraum kann man nur 1x wählen und nachher an dem Antrag nichts mehr ändern. Wenn man für diesen Zeitraum einen Energiekostenzuschuss beantragt hat, kann man das Pauschale nicht beantragen.
Wann
Da Sie die Förderung nur selbst beantragen können (Steuerberater sind dazu nicht berechtigt), ersuchen wir Sie, sich die Informationen unter www.energiekostenpauschale.at durchzulesen. Das Antragsverfahren ist mehrstufig: Bereits seit 17.04. ist es möglich, die 1. für den Antrag notwendige Stufe, den „Selbstcheck“ zu absolvieren. Dafür benötigen Sie Ihre ÖNACE Kennzahl, eine handysignatur oder ID Austria, einen Zugang zum usp und Ihren Jahresumsatz 2022.
Die tatsächliche Antragstellung soll ab ca Mitte Mai möglich sein.
Falls Sie Ihre ÖNACE Kennzahl nicht wissen:
Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Sie können Ihre ÖNACE Kennzahl im usp nachsehen. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben (oder den im usp nicht finden bzw. die Zuordnung zur Branche Ihrer Meinung nach nicht stimmt), wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc.) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an.
Für Fragen wenden Sie sich an die KLM-Hotline (KLM = Klassifikations-Mitteilung) der Statistik Austria. Tel.: 01 711 28-8686 (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 14:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr)
Für offene Fragen zum Energiekostenpauschale steht als behördlicher Ansprechpartner ausschließlich die Hotline-Nummer der FFG +43 1 890 80 6776 (Mo bis Do von 8:30 bis 17:00 Uhr und Fr von 8:30 bis 14:00 Uhr) zur Verfügung.
ID Austria löst Handy-Signatur ab!
Warum brauche ich überhaupt ID Austria?
Mit der ID Austria können Sie ihre Identität gegenüber digitalen Anwendungen und Diensten nachweisen. Es handelt sich daher sozusagen um Ihre elektronische Identität. Beispielsweise wird es damit möglich sein einen digitalen Führerschein direkt über Ihr Handy zu beziehen. Aber auch einige Behördenwege lassen sich auf diesem Weg rein digital erledigen. Um das gerade für DienstgeberInnen sehr wichtige Unternehmensserviceportal weiterhin nutzen zu können muss ebenfalls eine Umstellung auf die ID Austria vorgenommen werden.
Aktuell wird die ID Austria in zwei Varianten (Basis ID Austria sowie Full ID Austria) angeboten wobei nur die Variante Full ID Austria zu empfehlen ist. Welche Schritte für den Umstieg von registrierter Handy-Signatur bzw. von Basis ID Austria zu Full ID Austria zu setzen sind bzw. wie Sie sich erstmalig bei Full ID Austria registrieren können finden Sie unter:
https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/registrierungsuebersicht.html
Bildschirmbrillen für Dienstnehmer
Ergibt die Untersuchung, dass eine Bildschirmbrille notwendig ist, dann hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dem Arbeitnehmer diese spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen. Dabei muss man aber aufpassen, weil trotzdem Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten anfallen können!
Der Arbeitgeber muss nur jene Kosten der Bildschirmbrille tragen, die der notwendigen Ausstattung entspricht (so müssen z.B. die Gläser entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein), es fallen diesbezüglich in der Personalverrechnung grundsätzlich keine Abgaben an.
Die Zusatzkosten für eine darüber hinausgehende bessere Ausstattung und Qualität muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig mehr als die notwendige Ausstattung, dann ist der freiwillig bezahlte Mehrbetrag aber abgabenpflichtig, es fallen also Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten an.
Wenn der Dienstgeber eine Bildschirmbrille zur Verfügung stellen muss, dann steht sie auch im Eigentum des Arbeitgebers. Die Rechnung wird also entweder auf den Dienstgeber ausgestellt oder, wenn die Rechnung auf den Dienstnehmer ausgestellt wurde, muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden, dass das Eigentum an der Bildschirmbrille auf den Dienstgeber übergeht. Endet das Dienstverhältnis, dann muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen die Brille zurückgeben.
Damit die Abgabenfreiheit in Anspruch genommen werden kann, muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Bildschirmbrille nicht nach Hause mitgenommen wird, ausgenommen, diese Brille wird nachweislich für die Tätigkeit im Homeoffice verwendet. Der Nachweis für beide Fälle ist nicht so einfach zu erbringen, wobei die (abgabenfreie) Verwendung im Homeoffice ein Streitfall ist.
Energiekostenzuschuss 1 + 2
Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum.
Von der Regierung wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen. Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas, weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
- Start der Voranmeldungen für EKZ Q 4: 29. März bis 14. April (es ist jedenfalls eine Voranmeldung notwendig, auch wenn Sie schon für die ersten 3 Quartale 2022 einen Antrag gestellt haben)
- Antragsphase: 17. April bis 16. Juni
Bitte melden Sie sich bei uns wegen genauerer Informationen, wenn Sie einen Antrag stellen wollen.
Informationen finden Sie auch unter www.bmaw.gv.at
Energiekostenzuschuss 2
Dieser ist ebenfalls schon beschlossen und gilt für Aufwendungen von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität, die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt, in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden. Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und (neu dazugekommen) Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein, die genauen Termine und Anmeldeformalitäten sind noch nicht bekannt.
Sachbezüge und E-Tank(stell)en ab 01.01.2023
Die Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sicherstellt (z.B. durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw. geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.
Die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung (und nicht das Fahrzeug) hat die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherzustellen. Der Freibetrag für die Erstellung von E-Tankstellen zu Hause beträgt 2.000€, ein übersteigender Teil, der von der Firma bezahlt wird, wäre als Sachbezug zu versteuern.
Falls es keine wallbox gibt, reicht es nicht als Nachweis, dass es keine anderen E-Fahrzeuge im Haushalt gibt. Wenn die Ladeeinrichtung zu Hause die Ladung nicht dem Firmenfahrzeug zuordnen kann, gilt ein Freibetrag von 30€ pro Monat sachbezugsfrei.
Gemäß Sachbezugswerteverordnung wird die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vorausgesetzt und die Befreiung stellt darauf ab, dass es sich um die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt. Insofern können der Einbau bzw. die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung VOR der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs nur dann nicht schädlich sein, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt.
Die Sachbezugswerteverordnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird und bei Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber oder bei ganzem oder teilweisen Kostenersatz für die Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ist daher in diesen Fällen kein Sachbezug anzusetzen.
Wie müssen die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen nachgewiesen werden? Muss auch hier nachgewiesen werden, um welches Fahrzeug es sich handelt?
Die Kosten sind mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.
Erkrankung des Dienstnehmers während des Urlaubs
Wann unterbrechen eine Krankheit oder ein Unfall den Urlaub
Der Urlaub wird gemäß § 5 Urlaubsgesetz nur dann von einem Krankenstand unterbrochen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern.
- Die Erkrankung darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Arbeitnehmer herbeigeführt worden sein.
- Die Erkrankung (der Unfall) darf nicht durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verursacht worden sein.
- Der Dienstnehmer muss die Erkrankung nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich dem Dienstgeber mitteilen.
- Der Arbeitnehmer muss bei Wiederantritt des Dienstes einen Nachweis über die Dauer der Erkrankung bringen (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung).
- Zusätzlich gilt im Falle einer ausländischen Krankschreibung: Der Dienstnehmer muss entweder
- eine Bestätigung einer (ausländischen) Krankenanstalt oder
- eine behördlich (z.B. vom Konsulat) bestätigte ärztliche Krankschreibung oder
- eine vom österreichischen Krankenversicherungsträger anerkannte Krankschreibung vorlegen.
Liegen auch nur einzelne dieser Voraussetzungen nicht vor, wird der Urlaub nicht unterbrochen und es wird Urlaub (auch an den Krankheitstagen) verbraucht.
Einarbeiten – unbedingt schriftlich!
vereinbart und sollen trotzdem einzelne (Fenster-)tage eingearbeitet werden, sollte eine solche Vereinbarung unbedingt schriftlich erfolgen.
Sonst könnte jemand (ÖGK!) auf die Idee kommen, dass durch das Einarbeiten Überstunden entstehen.