Blitzinfo:
Bildschirmbrillen für Dienstnehmer
Ergibt die Untersuchung, dass eine Bildschirmbrille notwendig ist, dann hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dem Arbeitnehmer diese spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen. Dabei muss man aber aufpassen, weil trotzdem Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten anfallen können!
Der Arbeitgeber muss nur jene Kosten der Bildschirmbrille tragen, die der notwendigen Ausstattung entspricht (so müssen z.B. die Gläser entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein), es fallen diesbezüglich in der Personalverrechnung grundsätzlich keine Abgaben an.
Die Zusatzkosten für eine darüber hinausgehende bessere Ausstattung und Qualität muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig mehr als die notwendige Ausstattung, dann ist der freiwillig bezahlte Mehrbetrag aber abgabenpflichtig, es fallen also Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten an.
Wenn der Dienstgeber eine Bildschirmbrille zur Verfügung stellen muss, dann steht sie auch im Eigentum des Arbeitgebers. Die Rechnung wird also entweder auf den Dienstgeber ausgestellt oder, wenn die Rechnung auf den Dienstnehmer ausgestellt wurde, muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden, dass das Eigentum an der Bildschirmbrille auf den Dienstgeber übergeht. Endet das Dienstverhältnis, dann muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen die Brille zurückgeben.
Damit die Abgabenfreiheit in Anspruch genommen werden kann, muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Bildschirmbrille nicht nach Hause mitgenommen wird, ausgenommen, diese Brille wird nachweislich für die Tätigkeit im Homeoffice verwendet. Der Nachweis für beide Fälle ist nicht so einfach zu erbringen, wobei die (abgabenfreie) Verwendung im Homeoffice ein Streitfall ist.
Energiekostenzuschuss 1 + 2
Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum.
Von der Regierung wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen. Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas, weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert.
- Start der Voranmeldungen für EKZ Q 4: 29. März bis 14. April (es ist jedenfalls eine Voranmeldung notwendig, auch wenn Sie schon für die ersten 3 Quartale 2022 einen Antrag gestellt haben)
- Antragsphase: 17. April bis 16. Juni
Bitte melden Sie sich bei uns wegen genauerer Informationen, wenn Sie einen Antrag stellen wollen.
Informationen finden Sie auch unter www.bmaw.gv.at
Energiekostenzuschuss 2
Dieser ist ebenfalls schon beschlossen und gilt für Aufwendungen von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität, die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt, in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden. Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und (neu dazugekommen) Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel.
Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein, die genauen Termine und Anmeldeformalitäten sind noch nicht bekannt.
Sachbezüge und E-Tank(stell)en ab 01.01.2023
Die Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sicherstellt (z.B. durch eine Wallbox). Ein zertifizierter bzw. geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis wohl jedenfalls zweckmäßig.
Die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung (und nicht das Fahrzeug) hat die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherzustellen. Der Freibetrag für die Erstellung von E-Tankstellen zu Hause beträgt 2.000€, ein übersteigender Teil, der von der Firma bezahlt wird, wäre als Sachbezug zu versteuern.
Falls es keine wallbox gibt, reicht es nicht als Nachweis, dass es keine anderen E-Fahrzeuge im Haushalt gibt. Wenn die Ladeeinrichtung zu Hause die Ladung nicht dem Firmenfahrzeug zuordnen kann, gilt ein Freibetrag von 30€ pro Monat sachbezugsfrei.
Gemäß Sachbezugswerteverordnung wird die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vorausgesetzt und die Befreiung stellt darauf ab, dass es sich um die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt. Insofern können der Einbau bzw. die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung VOR der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs nur dann nicht schädlich sein, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug handelt.
Die Sachbezugswerteverordnung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird und bei Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber oder bei ganzem oder teilweisen Kostenersatz für die Anschaffung der Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ist daher in diesen Fällen kein Sachbezug anzusetzen.
Wie müssen die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen nachgewiesen werden? Muss auch hier nachgewiesen werden, um welches Fahrzeug es sich handelt?
Die Kosten sind mittels Fremdbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug auch glaubhaft gemacht werden.
Registrierkassenjahresbeleg
Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).
Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.
Der neue Investitionsfreibetrag (IFB)
Der IFB stellt zusätzlich zur AfA eine Betriebsausgabe dar. Im Gegensatz zu früher findet er in Buchhaltung und Jahresabschluss keinen Niederschlag, sondern ist er direkt in der Steuererklärung geltend zu machen (quasi als Mehr-Weniger-Rechnung). Lediglich im Anlagenverzeichnis ist eine entsprechende Anmerkung vorzunehmen.
Die Geltendmachung eines IFB setzt eine mindestens vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes voraus. Scheidet dieses vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb aus (Ausnahme: höhere Gewalt) ist der IFB in diesem Jahr ebenso nachzuversteuern wie bei einer Verbringung ins Ausland. Der IFB kann nämlich nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Die Bemessungsgrundlage des IFB ist mit 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Betrieb gedeckelt, bei Rumpfwirtschaftsjahren ist diese Grenze zu aliquotieren.
Weiters setzt die Inanspruchnahme betriebliche Einkunftsarten und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.
Entgegen ursprünglicher Intentionen ist keine Wartetastenregelung vorgesehen, d.h. er kann auch im Verlustfall beantragt werden.
Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologisierung ist ein 5 %iger Zuschlag vorgesehen.
Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein IFB in Anspruch genommen werden:
- Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingtem Gewinnfreibetrages dienen (Eine degressive AfA ist aber möglich, ebenso nach derzeitigem Stand auch neben der Investitionsprämie -Verordnung abwarten!)
- Wirtschaftsgüter, für die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorsieht, d.s. insbesondere PKWs und Kombis (ausgenommen solche mit einem CO2-Emissionswert von Ø) sowie Gebäude
- sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter
- gebrauchte Wirtschaftsgüter (dazu zählen auch Vorführwagen!)
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzurechnen sind, von einem Konzernunternehmen erworben worden sind oder zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind
- Anlagen, die zur Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (Verordnung abwarten)
Die diesbezüglich anzustellenden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen bedürfen naturgemäß einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere werden dabei die Entwicklung der Unternehmensergebnisse (Gewinnfreibetrag kommt z.B. bei kleinen Gewinnen nicht zum Tragen), die Entwicklung der Steuersätze und Tarifstufen (siehe Ticker vom 21.11.22) und die wahrscheinliche Erfüllbarkeit der o.a. Voraussetzungen eine gewichtige Rolle spielen.
Ab 2025 sinkt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastausgleichsfond (DB) von 3,9% auf 3,7%. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit geschaffen, den DB bereits in den Kalenderjahren 2023 und 2024 auf 3,7% zu reduzieren. Diese Reduzierung kann für alle Dienstnehmer erfolgen, laut Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft auch ausdrücklich für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung.
Voraussetzung für diese vorgezogene Senkung ist, dass die Reduzierung ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.
Bitte wenden Sie sich an uns, damit wir Ihnen eine Vorlage für diesen internen Aktenvermerk zukommen lassen können. Das Original dieses Aktenvermerkes bewahren Sie bitte im Betrieb auf und übermitteln uns ehestmöglich, jedenfalls aber vor dem 01.01.2023, eine Kopie oder einen Scan dieses Dokuments.
Weitere Voraussetzungen sind für diese Möglichkeit der Kosteneinsparung nicht nötig!
Internationaler Datenaustausch bei Krypto-Assets
Alle Einkünfte, bei denen noch keine Kest abgezogen wurde oder für steuerpflichtige Einkünfte, die man im Ausland bezieht, ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben bzw. sind diese in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und die Einkünfte mit 27,5% zu versteuern.
Der internationale Datenaustausch bezüglich Krypto-Assets wird gerade innerhalb der EU aufgebaut und hängt nur mehr an einer Letztentscheidung durch die EU Kommission. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden dann die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden erheben müssen und Transaktionen an die ausländischen Finanzämter melden müssen.
Mit einem Start 2025 über Einkünfte 2024 ist jedenfalls zu rechnen, möglicherweise aber auch schon 2024 für 2023. Eine Meldepflicht für inländische Dienstleister steht ebenfalls im Raum.
Wir ersuchen zu beachten, dass Selbstanzeigen wegen nicht erklärter Einkünfte nur dann zu Straffreiheit führen, wenn der Behörde die Einkünfte noch nicht bekannt sind.
Energiekostenzuschuss: Richtlinie wurde veröffentlicht
Abschaffung der Kalten Progression - neue Tarifstufen bei der Einkommensteuer
zwei Seiten, die dies grundsätzlich befürworten und auch immer wieder gefordert haben, haben die Zustimmung deswegen verweigert, weil es nicht schon ab 2022 gilt! Bleibt zu hoffen, dass es von der nächsten Regierung nicht gleich wieder abgeschafft oder unwirksam gemacht wird!
Die kalte Progression ist ja durch die Nichtanpassung der Tarifstufen an die Inflation entstanden, d.h. Einkommenszuwächse sind mit höheren Steuersätzen besteuert worden. Jetzt gibt es eine diesbezügliche automatische Inflationsanpassung:
Von Juli 2021 bis Juni 2022 hat die Inflationsrate (gemessen am VPI, arithmetisches Mittel) 5,2 % betragen. Im Ausmaß von 2/3 hievon (=3,47 %) sind die Tarifstufen für 2023 automatisch anzupassen, über 1/3 kann die Regierung entscheiden, es muss aber jedenfalls den Beziehern von Einkünften zugutekommen. Für 2023 hat sie dieses den ersten beiden Tarifstufen zugeschlagen. Deshalb erhöht sich deren Breite um 6,3 %.
Nachstehende Tabelle zeigt die neuen Tarifstufen und Steuersätze (2. Teil der ökosozialen Steuerreform):
Steuersatz | Tarifstufen 2023 | Est pro Stufe | Est kumuliert | Ø-er Steuersatz | |
0 % | 11.693,00 | 0,00 | |||
20 % | 19.134,00 | 1.488,20 | 1.488,20 | 7,78 % | |
30 % | 32.075,00 | 3.882,30 | 5.370,50 | 16,74 % | |
41 % | 62.080,00 | 12.302,05 | 17.672,45 | 28,47 % | |
48 % | 93.120,00 | 14.899,20 | 32.571,65 | 34,98 % |
Die beiden obersten Tarifstufen (50 % bis 1 Mio, darüber 55%) werden nicht angepasst.
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende nominelle Steuersenkungen ab 2023:
bei einem Einkommen von
€ 19.134,00 : € 178,65
€ 32.075,00 : € 918,60
€ 62.080,00 : € 1.130,75
Weiters werden zahlreiche mit dem Tarif direkt zusammenhängende Beträge (z.B. Alleinverdiener- bzw. -erzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Betrag für Steuererklärungspflicht, etc.) automatisch angepasst. Die Indexierung von Sozialleistungen ist ebenfalls geplant. Nicht davon betroffen sind – wie international üblich – andere Beträge wie z.B. das Kilometergeld, die Luxusgrenze, der Familienbonus, das Werbungskostenpauschale und der Veranlagungsfreibetrag.
Energiezuschuss Beantragung ab 07.11. möglich (Stand 05.11.2022)
Wer wird gefördert: energieintensive Gewerbebetriebe und gemeinnützige Unternehmen in Österreich (Freiberufler werden nicht gefördert).
Welche Energieträger werden gefördert: Strom, Gas, Treibstoffe
Relevant ist der Zeitraum 01.02. bis 30.09.2022 im Vergleich mit dem Vorjahr 2021
Wieviel wird gefördert: 30% der Preisdifferenz zum Vorjahr
Was versteht man unter energieintensiv? Hier findet eine Unterscheidung statt in Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 700.000 Euro und solchen mit weniger Umsatz. Unternehmen mit mehr als 700.000 Umsatz müssen Energiekosten (hier zählen nach derzeitiger Info Strom, Gas, Koks, Pellets, Kohle, Heizöl und Treibstoffe) von mehr als 3% des Umsatzes haben, um einen Anspruch auf einen Zuschuss zu haben, bei den kleineren Unternehmen ist das nicht notwendig, allerdings sind Mindestboni von 2.000 zu erreichen (d.h. EnergieMEHRKosten zwischen 2021 und 2022 von mindestens 6.667€ erforderlich); es soll daneben für Klein/Kleinstunternehmen noch Sonderbestimmungen geben, die leider bis dato unbekannt sind. Für diese Kleinstförderungen ist keine Voranmeldung notwendig.
Wie wird die Förderung abgewickelt: über den aws Fördermanager
Fristen: es ist eine Voranmeldung über den aws Fördermanager zwischen 07.11. und 28.11. notwendig, danach bekommt man ein kurzes Zeitfenster (vermutlich 1 Woche), indem man den Antrag einbringen muss. Dieses Zeitfenster muss eingehalten werden, der frühestmögliche Tag ist der 29.11.2022, der letzte mögliche Tag der 15.02.2023. Es gilt das Prinzip first come first served.
Es werden Bestätigungen von uns über den Energieverbrauch etc notwendig sein.
Die Boni für kleine Unternehmen werden wahrscheinlich in Höhe von +/- 500€ und damit besser selbst zu beantragen sein, weil die Beantragung über uns natürlich Kosten verursacht. Bitte kontrollieren Sie, ob Ihre Energiekosten zwischen 2021 und 2022 eine relevante Erhöhung erfahren haben und informieren Sie sich auch selbst über www.aws.at. Auf dieser homepage werden täglich Informationen ergänzt. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald es Neuigkeiten gibt.
Erhöhung der Zinssätze für Stundungs-, Aussetzungs- Anspruchs- , Beschwerde – und Umsatzsteuerzinsen ab 02.11.2022
Langzeit-Kurzarbeits-Bonus für Dienstnehmer
Die Beantragung ist aber nur durch den Dienstnehmer möglich!
Voraussetzungen für diesen Bonus:
- Kurzarbeit im Dezember 2021
- Mindestens zehn Monate Kurzarbeit zwischen 01.03.2020 und 30.11.2021
- Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 von maximal EUR 2.775,-
Die Antragstellung ist derzeit nur elektronisch mittels Handy-Signatur, ID-Austria oder Bürgerkarte möglich. Voraussichtlich im Juni 2022 werden die Anspruchsberechtigten persönlich benachrichtigt und es soll dann auch eine Antragstellung per Post möglich sein.
Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ist laut Bundesministerium für Arbeit eine Unterstützung für Personen, die während der Pandemie lange Zeit in Kurzarbeit und deshalb von hohen Einkommensverlusten betroffen waren.
In Österreich beschäftigte Dienstnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls anspruchsberechtigt.
Der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus kann bis 31.12.2022 beantragt werden.
Nähere Informationen inkl. Link zum elektronischen Antrag auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit