Jupiter - Rat und Tat

JUPITER Wirtschaftstreuhand GmbH, Buchprüfungs- & Steuerberatungsgesellschaft

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Sie erreichen uns während unserer Kernzeiten
Mo - Do 8 bis 16 Uhr und Fr 8 bis 13 Uhr.

Termine sind nach vorheriger Vereinbarung natürlich auch außerhalb unserer Kernzeiten möglich!

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Klienten-Journal:

Erkrankung des Dienstnehmers während des Urlaubs
Wann unterbrechen eine Krankheit oder ein Unfall den Urlaub

Juni 2022 / Speziell zur Haupturlaubszeit stellt sich unter Umständen die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Krankheit oder ein Unfall des Arbeitnehmers den Urlaub unterbricht, die diesbezüglichen Bestimmungen sind den Dienstnehmern und -gebern oftmals nicht bekannt.

Der Urlaub wird gemäß § 5 Urlaubsgesetz nur dann von einem Krankenstand unterbrochen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern.
  2. Die Erkrankung darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Arbeitnehmer herbeigeführt worden sein.
  3. Die Erkrankung (der Unfall) darf nicht durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verursacht worden sein.
  4. Der Dienstnehmer muss die Erkrankung nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich dem Dienstgeber mitteilen.
  5. Der Arbeitnehmer muss bei Wiederantritt des Dienstes einen Nachweis über die Dauer der Erkrankung bringen (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung).
  6. Zusätzlich gilt im Falle einer ausländischen Krankschreibung: Der Dienstnehmer muss entweder
    • eine Bestätigung einer (ausländischen) Krankenanstalt oder
    • eine behördlich (z.B. vom Konsulat) bestätigte ärztliche Krankschreibung oder
    • eine vom österreichischen Krankenversicherungsträger anerkannte Krankschreibung vorlegen.

Liegen auch nur einzelne dieser Voraussetzungen nicht vor, wird der Urlaub nicht unterbrochen und es wird Urlaub (auch an den Krankheitstagen) verbraucht.

Einarbeiten – unbedingt schriftlich!

Juni 2022 / Ist bei einem Arbeitsverhältnis weder Gleitzeit noch ein Durchrechnungszeitraum
vereinbart und sollen trotzdem einzelne (Fenster-)tage eingearbeitet werden, sollte eine solche Vereinbarung unbedingt schriftlich erfolgen.

Sonst könnte jemand (ÖGK!) auf die Idee kommen, dass durch das Einarbeiten Überstunden entstehen.